Am 28. September 2016 verliess der Gesuchgegner seine Asylunterkunft und galt als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 45 f.). Gleichentags stellte er in Giessen (Bundesrepublik Deutschland [Deutschland]) ein Asylgesuch. Mit Schreiben vom 7. April 2017 hielt das SEM fest, die vorläufige Aufnahme des Gesuchsgegners sei wegen unbekannten Aufenthalts erloschen (MI-act. 47). Am 12. April 2018 gewährte Deutschland dem Gesuchsgegner subsidiären Schutzstatus (MI-act. 52).