Es ist davon auszugehen, dass ihm dies möglich sein sollte, weil er im erwähnten Strafverfahren ohnehin einen Pflichtverteidiger hat. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, eine verfügte Administrativhaft sei unzulässig oder unverhältnismässig, weil ein Betroffener Entlastungsbeweise in einem gegen ihn hängigen Strafverfahren beschaffen müsse. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. - 11 - III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.