Der Gesuchsgegner bringt wiederholt vor, er sei aus der Haft zu entlassen, da er in einem Strafverfahren dringend Entlassungsbeweise sammeln und dem Obergericht einreichen müsse (Protokoll S. 3, act. 28). An dieser Stelle ist erneut anzumerken, dass der Gesuchsgegner sich mit Blick auf sein Anliegen in der gleichen Situation befindet, wie wenn er in Untersuchungshaft wäre. Gleich wie dort wird er nicht umhinkommen, allfällige Entlastungsbeweise anderweitig zu beschaffen. Es ist davon auszugehen, dass ihm dies möglich sein sollte, weil er im erwähnten Strafverfahren ohnehin einen Pflichtverteidiger hat.