5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit knapp neun Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft 12. Januar 2021 – 11. März 2022; Durchsetzungshaft 11. März.2022 – 28. September 2022). Die sechsmonatige Frist endete am 11. Juli 2022 und die Haft kann längstens bis zum 11. Juli 2023 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 14. September 2022 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 28. November 2022, 12.00 Uhr, an.