3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Daran ändert auch nichts, dass sich der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung dahingehend äusserte, dass seine Anliegen im Ausschaffungszentrum Aarau nicht zügig behandelt, sondern verschleppt werden würden. Der Gesuchsgegner wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er mithilfe seines Rechtsvertreters jederzeit gerichtlich gegen die Haftbedingungen vorgehen könne. Bezüglich der Haftbedingungen während seiner Inhaftierung im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich äusserte er keine Beanstandungen (Protokoll S. 2, act. 23).