Der Umstand, dass sich an dieser Haltung des Gesuchsgegners bis zum aktuellen Zeitpunkt nichts geändert hat, veranlasste das MIKA dazu, dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft in Aussicht zu stellen. Anlässlich der heutigen Verhandlung äusserte der Gesuchsgegner erneut, keine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und dass er nicht bereit sei, nach Tunesien zurückzukehren (Protokoll S. 3, act. 28). Der Gesuchsgegner ist somit nach wie vor nicht bereit, die Schweiz freiwillig in Richtung Tunesien zu verlassen. -8-