Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. September 2022 betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft weigerte sich der Gesuchsgegner erneut, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und erklärte kategorisch, er sei nicht zur Rückkehr nach Tunesien bereit. Der Umstand, dass sich an dieser Haltung des Gesuchsgegners bis zum aktuellen Zeitpunkt nichts geändert hat, veranlasste das MIKA dazu, dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft in Aussicht zu stellen.