Der Gesuchsgegner lehnte es bisher standhaft ab, eine Freiwilligkeitserklärung betreffend seine Rückkehr nach Tunesien zu unterzeichnen, was die tunesischen Behörden zur Bedingung für die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers gemacht hatten. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. September 2022 betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft weigerte sich der Gesuchsgegner erneut, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und erklärte kategorisch, er sei nicht zur Rückkehr nach Tunesien bereit.