Vorliegend ordnete das MIKA mit Verfügung vom 12. Januar 2022 an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz unverzüglich zu verlassen (MIact. 598 ff.). Er verblieb jedoch weiterhin in der Schweiz und liess damit die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann.