1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 28.11.2022, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich (richtig: Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich) vollzogen. C. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ersuchte der Gesuchsgegner um Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 865).