Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 20. Juli 2022 erhob der Gesuchsgegner am 12. September 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (MI-act. 852 ff.). Mit Verfügung vom 13. September 2022 wies das -5- Bundesgericht das Gesuch des Gesuchsgegners um sofortige Haftentlassung ab (MI-act. 848 ff.). B. Am 15. September 2022 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner im Beisein der Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 865 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):