Am 29. Juni 2022 wurde der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen, unmittelbar daran anschliessend migrationsrechtlich festgenommen und dem MIKA zugeführt. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das MIKA die Durchsetzungshaft an (MI-act. 756 ff.). Diese wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2022 (WPR.2022.41; MI-act. 774 ff., 800 ff.) bis zum 28. Juli 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. Die am 18. Juli 2022 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2022 (WPR.2022.47; MI-act. 825 ff.) bis zum 28. September 2022, 12.00 Uhr, bestätigt.