Nachdem der Gesuchsgegner und seine Partnerin am 8. September 2014 um Verlängerung der Ausreisefrist ersucht hatten, verlängerte das BFM mit Schreiben vom 19. September 2014 die Ausreisefrist bis zum 12. Dezember 2014 (MI-act. 116 ff.) Im Zeitraum vom 30. Januar 2015 bis 29. Juli 2015 verfügten sowohl der Kanton Solothurn als auch der Kanton Basel-Landschaft die Ausgrenzung des Gesuchsgegners aus den jeweiligen Kantonen (MI-act. 132 ff., 160 f.). Am 21. August 2015 erfolgte die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 165 ff.).