Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchsgegners und seiner Partnerin ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie hätten die Schweiz bis zum 10. Juli 2014 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MIact. 77 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2014 nicht ein (MI-act. 104 ff.).