Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.64 / ba / zb ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 22. September 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Gerichtsschreiberin Ahmeti Rechtspraktikantin Bayindir Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Erika Schär, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Tunesien z.Zt. Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach 2141, 5001 Aarau Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 25. November 2013 mit seiner Partnerin illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in Chiasso ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8 f.). Aus der Beziehung gingen drei Kinder hervor (geb. 5. De- zember 2014, 6. Dezember 2017 und 28. Dezember 2018), welche alle in der Schweiz zur Welt kamen (MI-act. 127, 634). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 wies das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Gesuchsgegner und seine Partnerin dem Kanton Aargau zu (MI-act. 35). Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Ge- suchsgegners und seiner Partnerin ab, wies sie aus der Schweiz weg, ord- nete an, sie hätten die Schweiz bis zum 10. Juli 2014 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 77 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2014 nicht ein (MI-act. 104 ff.). Mit Schreiben vom 13. August 2014 setzte das BFM dem Gesuchsgegner und seiner Partnerin eine neue Ausreisefrist bis zum 12. September 2014 an und wies sie auf ihre Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Rei- sepapieren hin (MI-act. 108 ff.). Am 25. August 2014 ersuchte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das BFM um Vollzugs- unterstützung bei der Identifizierung des Gesuchsgegners und seiner Part- nerin und der Beschaffung von Ersatzreisepapieren (Ml-act. 114 f.). Nachdem der Gesuchsgegner und seine Partnerin am 8. September 2014 um Verlängerung der Ausreisefrist ersucht hatten, verlängerte das BFM mit Schreiben vom 19. September 2014 die Ausreisefrist bis zum 12. Dezem- ber 2014 (MI-act. 116 ff.) Im Zeitraum vom 30. Januar 2015 bis 29. Juli 2015 verfügten sowohl der Kanton Solothurn als auch der Kanton Basel-Landschaft die Ausgrenzung des Gesuchsgegners aus den jeweiligen Kantonen (MI-act. 132 ff., 160 f.). Am 21. August 2015 erfolgte die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 165 ff.). Mit Schreiben vom 6. März 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner und seine Partnerin durch die tunesischen Behörden als tunesische Staatsangehörige identifiziert worden seien (MI-act. 294 ff.). -3- Das MIKA meldete den Gesuchsgegner am 31. Januar 2019 für einen Flug nach Tunis an, der auf den 16. Februar 2019 bestätigt wurde (MI- act. 388 ff.). Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 lud das MIKA den Gesuchsgegner auf den 12. Februar 2019 zur Amtsstelle vor (MI-act. 416). Dieser Vorladung leistete der Gesuchsgegner keine Folge und galt ab dem 13. Februar 2019 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 419, 543). In der Folge musste sein Flug nach Tunis annulliert werden (MI-act. 428 ff.). Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 ordnete das SEM gegen den Gesuchs- gegner ein ab dem 16. Februar 2019 bis zum 15. Februar 2024 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins an, welches dem Gesuchsgegner anlässlich einer Zollkontrolle in Chiasso am 18. April 2019 durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) eröffnet wurde (MI-act. 524 ff.). Gleichen- tags verfügte die EZV unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz (MI-act. 531 ff.) und liess den Gesuchsgegner nach Italien ausreisen (Akten des Verwaltungs- gerichts im Verfahren WPR.2022.4 [WPR.2022.4-act.] 40, 3). Ab dem 6. Mai 2019 befand sich der Gesuchsgegner im Untersuchungsge- fängnis Olten in Untersuchungshaft und wurde später in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (MI-act. 544, 562). Nachdem der Gesuchsgegner gegen das Urteil des Richteramts Olten- Gösgen vom 23. November 2021 ein Rechtsmittel ergriffen hatte, entliess ihn das Obergericht des Kantons Solothurn am 26. November 2021 aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Hierauf wurde er zur Verbüssung der mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. März 2018 ausgefäll- ten Strafe gleichentags in die Justizvollzugsanstalt Thorberg im Kanton Bern versetzt (MI-act. 578). Am 12. Januar 2022 wurde er aus dem Straf- vollzug entlassen (MI-act. 582). Am 12. Januar 2022 verfügte das MIKA eine Wegweisungsverfügung gegen den Gesuchsgegner (MI-act. 598). Gleichentags ordnete das MIKA gestützt auf Art. 76 AIG eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Mo- naten an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 13. Januar 2022 bis zum 11. April 2022, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2022.4; MI-act. 637). Am 20. Januar 2022 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug nach Tunis an, der auf den 9. März 2022 bestätigt wurde (MI-act. 635 f., 652.). -4- Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 ersuchte das SEM die tunesische Bot- schaft um Verlängerung des Ersatzreisedokuments des Gesuchsgegners (MI-act. 654 ff.). In der Folge teilte das SEM dem MIKA am 8. März 2022 mit, dass der Flug des Gesuchsgegners nach Tunis annulliert werden müsse, da die tunesische Botschaft nicht bereit sei, für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument auszustellen (MI-act. 680). Gleichentags infor- mierte das SEM das MIKA, dass bei Unterzeichnung einer Freiwilligkeits- erklärung durch den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument bei den tunesischen Behörden problemlos beschafft werden könne (MI-act. 681). Vom 12. Januar 2022 bis 11. März 2022 befand sich der Gesuchsgegner in Ausschaffungshaft (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.4 vom 13. Januar 2022; MI-act. 637 ff.; vgl. MI-act. 694). Am 11. März 2022 ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an, welche durch den Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts mit Urteil vom 14. März 2022 bis zum 10. April 2022 bestätigt wurde (WPR.2022.17; MI-act. 699 ff.). Am 29. März 2022 verfügte das MIKA die Verlängerung der am 11. März 2022 angeordneten Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate bis zum 10. Juni 2022. Diese Haftverlängerung wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 4. April 2022 bis zum 10. Juni 2022 be- stätigt (WPR.2022.23; MI-act. 727 ff.). Am 30. Mai 2022 wurde der Gesuchsgegner aufgrund einer Verurteilung zu einer 30-tägigen unbedingten Freiheitsstrafe zum Strafvollzug in das Gefängnis Arlesheim verlegt, weshalb das MIKA vorgängig am 25. Mai 2022 die Entlassung aus der Durchsetzungshaft verfügt hatte (MI-act. 747, 749 ff.). Am 29. Juni 2022 wurde der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlas- sen, unmittelbar daran anschliessend migrationsrechtlich festgenommen und dem MIKA zugeführt. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das MIKA die Durchsetzungshaft an (MI-act. 756 ff.). Diese wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2022 (WPR.2022.41; MI-act. 774 ff., 800 ff.) bis zum 28. Juli 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. Die am 18. Juli 2022 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungs- gerichts vom 20. Juli 2022 (WPR.2022.47; MI-act. 825 ff.) bis zum 28. Sep- tember 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 20. Juli 2022 erhob der Gesuchsgegner am 12. September 2022 Beschwerde beim Bundesge- richt (MI-act. 852 ff.). Mit Verfügung vom 13. September 2022 wies das -5- Bundesgericht das Gesuch des Gesuchsgegners um sofortige Haftentlas- sung ab (MI-act. 848 ff.). B. Am 15. September 2022 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner im Beisein der Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 865 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 28.11.2022, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich (richtig: Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich) vollzogen. C. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ersuchte der Gesuchsgegner um Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 865). D. Die Präsenzverhandlung wurde mit heutigem Datum durchgeführt und der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner wurden befragt. E. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftverlängerung (Pro- tokoll S. 3, act. 28). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3, act. 28): 1. Der Antrag auf Verlängerung der Durchsetzung sei abzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richter- lichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 -6- des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das ange- rufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einrei- chung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundes- gerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 28. September 2022 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.47 vom 20. Juli 2022; MI-act. 825 ff.). Am 14. September 2022 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (MI-act. 868). Anlässlich des rechtlichen Gehörs ersuchte der Gesuchsgegner um Durchführung einer mündlichen Verhand- lung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MI-act. 866). Die Verhandlung erfolgte am 22. September 2022 und damit innerhalb von acht Arbeitstagen nach Gesuchseinreichung. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Aus- weisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durch- setzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaf- fungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. No- vember 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Be- hörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haft- zweck ist damit erstellt. -7- 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 14. März 2022 festgestellt wurde, liegt mit der Verfügung des MIKA vom 12. Januar 2022 (MI-act. 598 ff., vgl. MI-act. 688) ein rechtskräftiger Weg- weisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor (Entscheid des Verwal- tungsgerichts WPR.2022.17 vom 14. März 2022, Erw. II/2.2; MI- act. 704 f.). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Vorliegend ordnete das MIKA mit Verfügung vom 12. Januar 2022 an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz unverzüglich zu verlassen (MI- act. 598 ff.). Er verblieb jedoch weiterhin in der Schweiz und liess damit die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Wie bereits im Urteil betreffend erstmaliger Anordnung der Durchsetzungs- haft vom 14. März 2022 festgestellt wurde, war der Gesuchsgegner bis an- hin nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (Entscheid des Verwaltungsgericht WPR.2022.17 vom 14. März 2022, Erw. II/2.4; MI- act. 705 f.). Der Gesuchsgegner lehnte es bisher standhaft ab, eine Frei- willigkeitserklärung betreffend seine Rückkehr nach Tunesien zu unter- zeichnen, was die tunesischen Behörden zur Bedingung für die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers gemacht hatten. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. September 2022 betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft weigerte sich der Gesuchsgegner erneut, eine Frei- willigkeitserklärung zu unterzeichnen und erklärte kategorisch, er sei nicht zur Rückkehr nach Tunesien bereit. Der Umstand, dass sich an dieser Hal- tung des Gesuchsgegners bis zum aktuellen Zeitpunkt nichts geändert hat, veranlasste das MIKA dazu, dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft in Aussicht zu stellen. Anlässlich der heutigen Verhand- lung äusserte der Gesuchsgegner erneut, keine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und dass er nicht bereit sei, nach Tunesien zurückzukehren (Protokoll S. 3, act. 28). Der Gesuchsgegner ist somit nach wie vor nicht bereit, die Schweiz freiwillig in Richtung Tunesien zu verlassen. -8- Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Weg- bzw. Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen wer- den kann. Dementsprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Mass- nahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie soeben dargelegt (siehe vorne Erw. 2.4) sind die tunesi- schen Behörden ohne Vorliegen einer Freiwilligkeitserklärung nicht bereit, ein Ersatzreisedokument für den Gesuchsgegner auszustellen. Es ist da- her nicht ersichtlich, wie der Gesuchsgegner gegen seinen Willen ausge- schafft werden könnte. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall daher unzulässig. Inwiefern eine andere, mildere Massnahme zum Ziel führen könnte, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die ge- eignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Daran ändert auch nichts, dass sich der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Ver- handlung dahingehend äusserte, dass seine Anliegen im Ausschaffungs- zentrum Aarau nicht zügig behandelt, sondern verschleppt werden würden. Der Gesuchsgegner wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er mithilfe seines Rechtsvertreters jederzeit gerichtlich gegen die Haftbedingungen vorgehen könne. Bezüglich der Haftbedingungen während seiner Inhaftie- rung im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich äusserte er keine Beanstandungen (Protokoll S. 2, act. 23). 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von -9- sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlän- gerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der be- willigten Haft bereits seit knapp neun Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft 12. Januar 2021 – 11. März 2022; Durchsetzungshaft 11. März.2022 – 28. September 2022). Die sechsmonatige Frist endete am 11. Juli 2022 und die Haft kann längstens bis zum 11. Juli 2023 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 14. September 2022 die Verlänge- rung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 28. No- vember 2022, 12.00 Uhr, an. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner weigerte sich bisher standhaft, die Freiwilligkeitserklä- rung betreffend seine Rückkehr nach Tunesien zu unterzeichnen, was die tunesischen Behörden zur Bedingung für die Ausstellung eines Ersatzrei- sepapiers gemacht hatten. Der Gesuchsgegner verweigert somit die Kooperation mit den zuständigen Behörden. Damit sind die Voraus- setzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot ver- letzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. - 10 - 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhält- nismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse er- geben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, wel- che die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vorbringt, es gehe im vor- liegenden Verfahren einzig darum, den Gesuchsgegner zur Unterzeich- nung der Freiwilligkeitserklärung zu bewegen und dies die Verlängerung der Durchsetzungshaft nicht rechtfertige, ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Anordnung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durchsetzungs- haft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Ge- setzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftie- rung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Der Gesuchsgegner bringt wiederholt vor, er sei aus der Haft zu entlassen, da er in einem Strafverfahren dringend Entlassungsbeweise sammeln und dem Obergericht einreichen müsse (Protokoll S. 3, act. 28). An dieser Stelle ist erneut anzumerken, dass der Gesuchsgegner sich mit Blick auf sein Anliegen in der gleichen Situation befindet, wie wenn er in Untersu- chungshaft wäre. Gleich wie dort wird er nicht umhinkommen, allfällige Ent- lastungsbeweise anderweitig zu beschaffen. Es ist davon auszugehen, dass ihm dies möglich sein sollte, weil er im erwähnten Strafverfahren ohnehin einen Pflichtverteidiger hat. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, eine verfügte Administrativhaft sei unzulässig oder unverhältnismäs- sig, weil ein Betroffener Entlastungsbeweise in einem gegen ihn hängigen Strafverfahren beschaffen müsse. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. - 11 - III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 30. Juni 2022 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2022.41 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör - insbesondere betreffend seiner Ausreisebereitschaft - zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der be- willigten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien. ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 14. September 2022 beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 28. November 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich zu vollzie- hen. - 12 - 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2022.4 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 22. September 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Berger Ahmeti