III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Die mit Urteil vom 20. Mai 2021 bestätigte amtliche Rechtsvertreterin bleibt im Amt und kann ihre Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2021.15 einreichen. IV. 1. Die Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).