Vor diesem Hintergrund ist die Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners zu verneinen. Damit ist die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird und der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten der Gesuchsgegner abhängig ist, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Es liegt nun allein in der Hand des Gesuchsgegners, die Haft durch Antreten des für ihn auf Montag, 26. September 2022 gebuchten Fluges nach Algerien zu beenden.