Der Gesuchsgegner hat sich wiederholt dahingehend geäussert, dass er nicht nach Algerien zurückreisen werde bzw. hat anlässlich des rechtlichen Gehörs am 15. September 2022 ausgesagt, dass er sich nicht sicher sei, ob er freiwillig nach Algerien zurückkehren werde. Er hat seine Ausreisebereitschaft zudem mehrfach von der Ausrichtung einer finanziellen Unterstützung abhängig gemacht (MI-act. 990). Der Gesuchsgegner ist damit weiterhin nicht bereit, vorbehaltlos mit den Behörden zu kooperieren und stellt stattdessen Forderungen bzw. knüpft seine Ausreisebereitschaft an Bedingungen. Vor diesem Hintergrund ist die Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners zu verneinen.