6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit 16 Monaten in ausländerrechtlicher Haft im - 14 - Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Durchsetzungshaft 19. Mai 2021 – 29. Juni 2022 und Ausschaffungshaft seit 29. Juni 2022). Die sechsmonatige Frist endete am 18. November 2021 und die Haft kann längstens bis zum 18. November 2022 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 18. November 2022 an.