Daran ändert nichts, dass sich der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung – anders als im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 15. September 2022 (MI-act. 990) – bereit erklärte, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (Protokoll S. 3, act. 41). Angesichts seines bisherigen Verhaltens und seiner wechselhaften Äusserungen bezüglich Rückkehr nach Algerien erscheint seine vorgebrachte Ausreisebereitschaft als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Verlängerung der Ausschaffungshaft abzuwenden und ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Mithin ist festzuhalten, dass der Haftgrund der Untertauchensgefahr weiterhin vorliegt.