Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als die Identität des Gesuchsgegners inzwischen feststeht und für ihn ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden kann (MI-act. 984). 3. Die mit Urteil vom 30. Juni 2022 festgestellten Haftgründe bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2022.45, Erw. II/3.2; MI-act. 950 ff.).