Mit Entscheid des SEM vom 11. Februar 2020 wurde der Gesuchsgegner aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 267 ff.) und mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 1. Juli 2020 für sieben Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 12 ff.). Beide Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Damit ist die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. - 13 -