(Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 28. September 2022 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.45 vom 30. Juni 2022; MI-act. 950). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 21. September 20221 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG).