3. Der Gesuchsgegner sei in die Freiheit zu entlassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. E. Im Nachgang zur Verhandlung orientierte das MIKA das Verwaltungsgericht darüber, dass der Gesuchsgegner am 26. September 2022 nach Algerien habe ausgeschafft werden können. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann - 12 -