1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 76 AIG und Art. 79 AIG bis zur maximal zulässigen Haftdauer am 18. November 2022, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und die Gesuchsgegner befragt. D. Die Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3 f., act. 41 f.): 1. Die Verfügung vom 15. September 2022 sei aufzuheben. 2. Die Ausschaffungshaft sei nicht zu bewilligen.