Angaben mehr machen wollen und es habe anschliessend Schweigen geherrscht. Hierauf habe das MIKA das Gespräch beendet (MI-act. 886). Am 4. Mai 2022 gewährte das MIKA den Gesuchsgegnern das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 887 ff.) und verfügte im Anschluss die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, welche mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2022 bestätigt wurde (WPR.2022.31; MI-act. 904 ff.). Am 28. Juni 2022 versuchte das MIKA erneut im Beisein eines Dolmetschers die vom Gesuchsgegner oft kontaktierte Telefonnummer anzurufen, wobei wiederum kein Gespräch zustande kam (MI-act. 927).