Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde sodann mit Urteil der Einzelrichterins des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2022 (WPR.2022.11; MI-act. 826 ff.) bestätigt, jedoch nur für einen Monat bis zum 18. März 2022, 12.00 Uhr. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 ersuchte das SEM das algerische Generalkonsulat erneut darum, den Gesuchsgegner – nun unter den anlässlich der Befragung durch das MIKA vom 7. Februar 2022 angegebenen Personalien – als algerischen Staatsangehörigen zu identifizieren und für ihn ein Ersatzreisedokument auszustellen, wobei es die vom Gesuchsgegner unterzeichnete Freiwilligkeitserklärung beilegte (MIact. 843 ff.).