Am 7. Februar 2022 gewährte das MIKA den Gesuchsgegnern das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MIact. 809 ff.). Anlässlich dieser Befragung gab der Gesuchsgegner neue, gemäss seinen Angaben zutreffende Personalien an, füllte eine Freiwilligkeitserklärung betreffend Rückkehr nach Algerien aus und unterzeichnete diese (MI-act. 811, 814). Im Anschluss verfügte das MIKA die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate (MI-act. 816 ff.).