Mit Urteil vom 19. November 2021 (2C_846/2021; MI-act. 740 ff.) hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2021 (WPR.2021.34; MI-act. 679 ff.) auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück, wobei moniert wurde, dass die Verhandlung gegen den Willen des Gesuchsgegners via Skype durchgeführt wurde. In der Folge führte das Verwaltungsgericht eine -8- Präsenzverhandlung durch und bestätigte mit Urteil vom 25. November 2021 (WPR.2021.41; MI-act. 753 ff.) die angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft erneut bis zum 18. Dezember 2021.