Am 1. Oktober 2021 rief das MIKA unter Mitwirkung eines Dolmetschers abermals in Abwesenheit des Gesuchsgegners die beiden erwähnten Telefonnummern an. Wiederum sei unter der einen Telefonnummer niemand erreichbar gewesen, während der Anruf auf die andere Nummer entgegengenommen, jedoch nach wenigen Sekunden kommentarlos beendet worden sei, nachdem der Dolmetscher sich vorgestellt habe (MIact. 670). Die durch das MIKA angeordnete erneute Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde mit Urteil der Einzelrichterins des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2021 (WPR.2021.34; MI-act. 679 ff.) bis zum 18. Dezember 2021, 12.00 Uhr, bestätigt.