Am 17. Februar 2020 teilte das SEM dem Gesuchsgegner anlässlich eines Ausreisegesprächs mit, dass sein Asylgesuch abgelehnt und der Vollzug seiner Wegweisung verfügt worden sei und er verpflichtet sei, Reisedokumente beizubringen oder bei deren Beschaffung zu kooperieren (MI- -3- act. 289). Am 21. Februar 2020 erwuchs der Asylentscheid des SEM vom 11. Februar 2020 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 336).