Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.63 / ba / zb ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 21. September 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin Ahmeti Rechtspraktikantin Bayindir Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien, alias B._____, von Algerien, alias C._____, von Algerien, alias D._____, von Algerien, alias E._____, von Algerien, alias F._____, von Algerien, alias G._____, von Algerien, alias F._____, von Algerien z.Zt. im Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge erstmals im Juni 2018 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 225 f.) und ersuchte am 29. Juni 2018 in Chiasso um Asyl (MI- act. 51 ff., 226). Ab dem 5. Juli 2018 galt er als unbekannten Aufenthalts, worauf das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch mit Beschluss vom 26. Juli 2018 als gegenstandslos geworden abschrieb (MI- act. 53 ff.). Am 12. Dezember 2018 reiste er eigenen Angaben zufolge erneut illegal in die Schweiz ein und stellte tags darauf in Bern zum zweiten Mal ein Asylgesuch (MI-act. 229). Nachdem er ab dem 5. Februar 2019 wiederum als unbekannten Aufenthalts gegolten hatte, schrieb das SEM am 25. Februar 2019 auch dieses Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab (MI-act. 236 ff.). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 ersuchte das SEM das algerische Generalkonsulat darum, den Gesuchsgegner als algerischen Staats- angehörigen zu identifizieren und für ihn ein Ersatzreisedokument auszustellen (MI-act. 29 ff.). Am 16. Januar 2020 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen des Dublin- Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz rücküberstellt (MI- act. 256 ff.). Gleichentags reichte er erneut ein Asylgesuch ein (MI- act. 281). Mit Entscheid vom 11. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners vom 16. Januar 2020 ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen zu verlassen und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 267 ff.). Dieser Entscheid wurde der Rechtsvertretung des Gesuchsgegners gleichentags gegen Unterschrift ausgehändigt (MI-act. 284). Ebenfalls am 11. Februar 2020 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Bern verhaftet, der Kantonspolizei Aargau zugeführt und im Bezirksgefängnis Baden inhaftiert (MI-act. 264 f., 296). Nach erkennungs- dienstlicher Erfassung und Befragung durch die Kantonspolizei Aargau wurde er am 12. Februar 2020 wieder aus der Haft entlassen (MI- act. 361 f., vgl. auch MI-act. 359). Am 17. Februar 2020 teilte das SEM dem Gesuchsgegner anlässlich eines Ausreisegesprächs mit, dass sein Asylgesuch abgelehnt und der Vollzug seiner Wegweisung verfügt worden sei und er verpflichtet sei, Reise- dokumente beizubringen oder bei deren Beschaffung zu kooperieren (MI- -3- act. 289). Am 21. Februar 2020 erwuchs der Asylentscheid des SEM vom 11. Februar 2020 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 336). Am 23. Februar 2020 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Bern vorläufig festgenommen und im Regionalgefängnis Moutier inhaftiert (MI-act. 315 ff.). Ab dem 24. Februar 2020 befand er sich im Regional- gefängnis Biel in Untersuchungshaft (MI-act. 324 f., 343). Mit Urteil vom 1. Juli 2020 verurteilte das Bezirksgericht Baden den Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00 und verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für sieben Jahre des Landes (MI-act. 12 ff.). Ab diesem Zeitpunkt befand sich der Gesuchsgegner im Bezirksgefängnis Baden im Strafvollzug (MI-act. 36 f.). Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 machte das SEM das algerische General- konsulat darauf aufmerksam, dass die Identifikation des Gesuchsgegners noch immer ausstehe und ersuchte um Information über den Stand der Identitätsprüfung (MI-act. 34 f.). Am 17. August 2020 wurde der Gesuchsgegner in das Bezirksgefängnis Zofingen versetzt (MI-act. 42 ff.). Am 10. September 2020 bat das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das SEM darum, die algerische Vertretung erneut um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zu ersuchen (MI-act. 440). Mit Schreiben vom 30. September 2020 teilte das MIKA dem Gesuchs- gegner mit, dass es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz auszuschaffen und gewährte ihm die Möglichkeit, bis am 31. Oktober 2020 Aufschubgründe nach Art. 66d StGB geltend zu machen. Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsgegner gleichentags gegen Unterschrift ausgehändigt (MI-act. 441 ff.). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 monierte das SEM beim algerischen Generalkonsulat erneut die ausstehende Identifikation des Gesuchs- gegners und bat um Mitteilung des Stands der Identitätsprüfung (MI- act. 444 f.). Bezugnehmend auf ein undatiertes Schreiben des Gesuchsgegners teilte das MIKA diesem mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 unter anderem mit, dass seine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug ab dem 13. Dezember 2020 voraussetze, dass er nach der Entlassung kontrolliert aus der Schweiz ausreisen könne, was derzeit mangels Reisepapieren jedoch nicht möglich sei. Da sich die behördliche Papierbeschaffung ohne -4- Mitwirkung der betroffenen Person wesentlich komplizierter gestalte, werde er erneut aufgefordert, unverzüglich gültige Reisepapiere beizubringen. Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsgegner gleichentags ausgehändigt (MI-act. 458 ff.). Am 27. Januar 2021 monierte das SEM beim algerischen Generalkonsulat erneut die ausstehende Identifikation des Gesuchsgegners und bat um Mitteilung des Stands der Identitätsprüfung (MI-act. 473 f.). Mit Schreiben vom 13. April 2021 teilte das algerische Generalkonsulat dem SEM mit, dass der Gesuchsgegner nicht als algerischer Staats- angehöriger habe identifiziert werden können (MI-act. 485 f.). In der Folge informierte das SEM das MIKA am 28. April 2021 über den negativen Bescheid des algerischen Generalkonsulats und teilte dem MIKA mit, dass für die Wiederaufnahme der Identifikationsabklärungen durch die zuständige Stelle in Algier neue Elemente benötigt würden und dass das MIKA die Identifikation seinerseits vorantreiben könne, indem es weitere Angaben zur Identität des Gesuchsgegners beibringe und diesen, falls möglich, eine Freiwilligkeitserklärung unterschreiben lasse (MI-act. 489 f.). Am 5. Mai 2021 forderte das MIKA den Gesuchsgegner erneut auf, sich um die Beschaffung gültiger Reisepapiere zu bemühen und das MIKA bis am 15. Mai 2021 über seine diesbezüglichen Bemühungen zu informieren. Zudem forderte es den Gesuchsgegner auf, die beigelegte Freiwilligkeitserklärung zu unterschreiben und Adressen seiner Angehörigen sowie entsprechende Telefonnummern mitzuteilen und machte ihn darauf aufmerksam, dass er im Falle der weiteren Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung per Entlassung aus dem Strafvollzug mit der Anordnung einer Administrativhaft rechnen müsse (MI-act. 491 ff.). Am 16. Mai 2021 beauftragte das MIKA das Bezirksgefängnis Zofingen mit der Durchsuchung der Effekten des Gesuchsgegners auf Reise- und Identitätspapiere und ersuchte um Bekanntgabe allfälliger ins Ausland geführter Telefongespräche (MI-act. 499 f.). In der Folge stellte eine Mitarbeiterin des Bezirksgefängnisses Zofingen dem MIKA am 17. Mai 2021 die Kopie eines Ausgangsscheins des Gesuchsgegners sowie eine Liste mit von diesem zwischen dem 29. September 2020 und dem 15. Mai 2021 geführten Telefongesprächen zu (MI-act. 505 ff.). Gleichentags liess das MIKA dem SEM die Telefonliste zukommen und informierte dieses über die erfolgte Effektenkontrolle sowie die Weigerung des Gesuchs- gegners, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen (MI-act. 510 ff.). Am 19. Mai 2021 wurde der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags dem MIKA zugeführt, welches ihm sogleich das -5- rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Durchsetzungshaft ge- währte (MI-act. 515 ff.). Im Anschluss daran ordnete das MIKA die Durch- setzungshaft an (MI-act. 520 ff.). Diese wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2021 (WPR.2021.15; MI-act. 538 ff.) bis zum 18. Juni 2021, 12.00 Uhr, bestätigt. Das Verwaltungsgericht wies das MIKA zudem darauf hin, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners auch bei bewilligter Durchsetzungshaft vorangetrieben werden müsse. Dies beinhalte insbesondere, dass das MIKA versuche, über die durch den Gesuchsgegner während des der Durchsetzungshaft vorangegangenen Strafvollzugs im Heimatland gewählten und auf Anfrage des MIKA durch das Bezirksgefängnis Zofingen zur Verfügung gestellten Telefonnummern bzw. durch Kontaktierung der angerufenen Personen nähere Angaben zur Identität des Gesuchsgegners zu erlangen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2021.15 vom 20. Mai 2021, Erw. IV/2; MI-act. 549). In der Folge ersuchte das MIKA mit E-Mail vom 21. Mai 2021 (MI-act. 534) einerseits den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners um Mitteilung bis zum 26. Mai 2021, ob der Gesuchsgegner zu einem Telefongespräch nach Algerien im Beisein des MIKA bereit sei, was der Rechtsvertreter mit E-Mail vom 26. Mai 2021 (MI-act. 534) verneinte. Andererseits erkundigte sich das MIKA am 21. Mai 2021 beim SEM danach, ob eine Möglichkeit bestehe, dass das SEM das MIKA bei der Auswertung der betreffenden Telefon- nummern unterstützen könne (MI-act. 532). Mit Mitteilung vom 2. Juni 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die Weiterverwendung bzw. Aus- wertung der Telefonnummern durch das SEM unzulässig sei, solange der Gesuchsgegner diese nicht freiwillig aushändige bzw. diese öffentlich zugänglich seien und nicht mit grösster Sicherheit feststehe, wem die Nummern gehörten (MI-act. 551). Nachdem das MIKA dem Gesuchsgegner am 8. Juni 2021 die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 18. August 2021 eröffnet hatte (MI-act. 558 ff.), forderte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das MIKA mit Verfügung vom 10. Juni 2021 auf, bis zum 15. Juni 2021, 12.00 Uhr, darzulegen, weshalb eine Verwendung der durch das Bezirksgefängnis Zofingen zur Verfügung gestellten Telefonnummern nicht zulässig sei. Sofern keine derartigen Gründe vorgebracht würden, habe das MIKA dem Gericht bis zum 15. Juni 2021, 12.00 Uhr, den Nachweis über die erfolgte Kontaktaufnahme sowie die entsprechenden Resultate hinsichtlich der Beschaffung von Identitäts- bzw. Reisedokumenten zu erbringen bzw. mitzuteilen, welche Schritte zur Verwendung der Telefonnummern eingeleitet worden seien und bis wann mit deren Umsetzung zu rechnen sei (MI-act. 565 ff.). Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2021 teilte das MIKA dem Verwaltungsgericht mit, das MIKA habe gleichentags im Beisein eines Dolmetschers auf die gemäss Angaben des -6- Gesuchsgegners seinen Eltern sowie seinem Onkel gehörenden Telefon- nummern angerufen. In einem Fall sei jedoch der Anruf nicht entgegengenommen, im andern das Gespräch nach wenigen Sekunden durch die Empfängerin beendet worden (MI-act. 582 f.). Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde sodann mit Urteil der Einzelrichterins des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2021 (WPR.2021.20; MI-act. 586 ff.) bis zum 18. August 2021, 12.00 Uhr, bestätigt. Am 28. Juni 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, zur Ermittlung der Identität des Gesuchsgegners sei in Algerien ein Vertrauensanwalt beauftragt worden, wobei mit einer längeren Wartezeit bis zum Erhalt einer Antwort zu rechnen sei (MI-act. 601 f.). Am 4. Juli 2021 wurde der Gesuchsgegner notfallmässig ins Kantonsspital Aarau eingeliefert (MI-act. 603). Dort wurden bei ihm thorakoabdominelle Schmerzen unklarer Ätiologie sowie eine depressive Störung diagnostiziert. Noch gleichentags wurde der Gesuchsgegner wieder aus der ärztlichen Obhut entlassen und ins Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau verbracht (MI-act. 604 ff.). Mit E-Mail vom 21. Juli 2021 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchs- gegners dem MIKA auf dessen Anfrage vom 9. Juli 2021 mit, dass der Gesuchsgegner nicht bereit sei, an einem weiteren Versuch eines Telefon- gesprächs mit seinen Verwandten in Algerien mitzuwirken und führte dazu aus, es sei aktenkundig, dass der Gesuchsgegner keinerlei Kontakt mehr mit seiner Familie habe und dass die Familie selbst die Kooperation mit den schweizerischen Behörden ablehne. Damit sei es ihm gar nicht möglich, die sich in der Einflusssphäre seiner Familie befindlichen Papiere aufzutreiben und den schweizerischen Behörden zukommen zu lassen (MI- act. 611, 618). Da der Gesuchsgegner seit dem 2. Juli 2021 der einzige Inhaftierte im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau gewesen war und deshalb über keine Sozialkontakte verfügte, wurde er am 22. Juli 2021 in die Abteilung Ausschaffungshaft des Flughafengefängnisses Zürich verlegt (MI-act. 613 f., 617). Am 30. Juli 2021 rief das MIKA unter Mitwirkung eines Dolmetschers erneut in Abwesenheit des Gesuchsgegners die beiden erwähnten Telefon- nummern an. Wiederum sei unter der einen Telefonnummer niemand erreichbar gewesen, während die Empfängerin des Anrufs auf die andere Nummer mitgeteilt habe, sie kenne weder eine Person mit Namen des Gesuchsgegners noch überhaupt irgendjemanden, der sich in der Schweiz aufhalte (MI-act. 620). -7- Die durch das MIKA angeordnete erneute Verlängerung der Durch- setzungshaft wurde mit Urteil der Einzelrichterins des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2021 (WPR.2021.24; MI-act. 632 ff.) bis zum 18. Oktober 2021, 12.00 Uhr, bestätigt. Am 2. September 2021 wurde der Gesuchsgegner ins Ausschaffungs- zentrum Aarau zurückverlegt (MI-act. 655). Mit Schreiben an den Schweizer Botschafter in Algerien vom 19. September 2021 teilte der algerische Vertrauensanwalt mit, er habe keine Person unter der Identität des Gesuchsgegners ausfindig machen können. Die Angaben des Gesuchsgegners zu seinem früheren Wohnort seien falsch. In der betreffenden Stadt existiere kein Quartier mit dem Namen, den der Gesuchsgegner angegeben habe und die genannte Adresse sei zwar vorhanden, jedoch befinde sich dort kein Wohnhaus. Ferner habe er die Inhaberin einer der vom Gesuchsgegner häufig angerufenen Telefonnummern ausfindig machen können, diese behaupte jedoch, weder den Gesuchsgegner noch eine andere Person in der Schweiz zu kennen (MI-act. 724 f.). Am 1. Oktober 2021 rief das MIKA unter Mitwirkung eines Dolmetschers abermals in Abwesenheit des Gesuchsgegners die beiden erwähnten Telefonnummern an. Wiederum sei unter der einen Telefonnummer niemand erreichbar gewesen, während der Anruf auf die andere Nummer entgegengenommen, jedoch nach wenigen Sekunden kommentarlos beendet worden sei, nachdem der Dolmetscher sich vorgestellt habe (MI- act. 670). Die durch das MIKA angeordnete erneute Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde mit Urteil der Einzelrichterins des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2021 (WPR.2021.34; MI-act. 679 ff.) bis zum 18. Dezember 2021, 12.00 Uhr, bestätigt. Mit Schreiben vom 8. November 2021 ersuchte das SEM das algerische Generalkonsulat erneut darum, den Gesuchsgegner als algerischen Staatsangehörigen zu identifizieren und für ihn ein Ersatzreisedokument auszustellen, wobei es den vom algerischen Vertrauensanwalt ermittelten Namen der Inhaberin einer vom Gesuchsgegner häufig angerufenen Telefonnummer angab (MI-act. 737 ff.). Mit Urteil vom 19. November 2021 (2C_846/2021; MI-act. 740 ff.) hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2021 (WPR.2021.34; MI-act. 679 ff.) auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück, wobei moniert wurde, dass die Verhandlung gegen den Willen des Gesuchsgegners via Skype durchgeführt wurde. In der Folge führte das Verwaltungsgericht eine -8- Präsenzverhandlung durch und bestätigte mit Urteil vom 25. November 2021 (WPR.2021.41; MI-act. 753 ff.) die angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft erneut bis zum 18. Dezember 2021. Am 6. Dezember 2021 rief das MIKA unter Mitwirkung eines Dolmetschers erneut in Abwesenheit des Gesuchsgegners die vom Gesuchsgegner häufig gewählte Telefonnummer an, deren Inhaberin der algerische Vertrauensanwalt hatte ausfindig machen können. Wiederum sei der Anruf entgegengenommen worden, jedoch habe auf der anderen Seite auch nach zwei bis drei Minuten Schweigen geherrscht, nachdem der Dolmetscher sich vorgestellt und seine Rolle erklärt habe. Hierauf habe das MIKA das Gespräch beendet (MI-act. 772). Die durch das MIKA angeordnete erneute Verlängerung der Durch- setzungshaft wurde mit Urteil der Einzelrichterins des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2021 (WPR.2021.46; MI-act. 790 ff.) bis zum 18. Februar 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 teilte das algerische Generalkonsulat dem SEM mit, dass der Gesuchsgegner erneut – d.h. auch nach Ein- reichung der vom algerischen Vertrauensanwalt ermittelten Angaben am 8. November 2021 – nicht als algerischer Staatsangehöriger habe identifi- ziert werden können (MI-act. 849 f.). Am 4. Februar 2022 rief das MIKA unter Mitwirkung eines Dolmetschers abermals in Abwesenheit des Gesuchsgegners die vom Gesuchsgegner häufig gewählte Telefonnummer an, deren Inhaberin der algerische Vertrauensanwalt hatte ausfindig machen können. Diesmal habe niemand abgehoben. Manchmal habe es ins Leere geklingelt; manchmal habe es geklingelt, und der Anruf sei gleich wieder weggedrückt worden, wobei es aber gemäss Angabe des Dolmetschers auch sein könne, dass die Leitung überlastet gewesen sei (MI-act. 808). Am 7. Februar 2022 gewährte das MIKA den Gesuchsgegnern das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI- act. 809 ff.). Anlässlich dieser Befragung gab der Gesuchsgegner neue, gemäss seinen Angaben zutreffende Personalien an, füllte eine Freiwillig- keitserklärung betreffend Rückkehr nach Algerien aus und unterzeichnete diese (MI-act. 811, 814). Im Anschluss verfügte das MIKA die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate (MI-act. 816 ff.). Ebenfalls am 7. Februar 2022 liess das MIKA die neuen, angeblich korrekten Personalien des Gesuchsgegners sowie die unterzeichnete Freiwilligkeits- erklärung dem SEM zukommen mit der Bitte, diese Angaben der algerischen Vertretung weiterzuleiten (MI-act. 820). Das SEM antwortete gleichentags, der Gesuchsgegner habe im besten Fall eine Kopie seines Passes oder seiner Identitätskarte einzureichen, worauf ein Flug mit einer -9- Vorlaufzeit von zwei bis drei Wochen gebucht werden könne. Anschlies- send hätte der Gesuchsgegner persönlich beim algerischen Konsulat in Genf vorzusprechen, worauf dieses ein Ersatzreisedokument ausstellen würde. Liege keine Kopie eines Passes oder einer Identitätskarte vor, müsse ein neuer Identifizierungsauftrag an die algerischen Behörden gestellt werden. Hierbei wäre demnach eine Geburtsurkunde des Gesuchs- gegners hilfreich (MI-act. 822). Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde sodann mit Urteil der Einzelrichterins des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2022 (WPR.2022.11; MI-act. 826 ff.) bestätigt, jedoch nur für einen Monat bis zum 18. März 2022, 12.00 Uhr. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 ersuchte das SEM das algerische Generalkonsulat erneut darum, den Gesuchsgegner – nun unter den anlässlich der Befragung durch das MIKA vom 7. Februar 2022 angege- benen Personalien – als algerischen Staatsangehörigen zu identifizieren und für ihn ein Ersatzreisedokument auszustellen, wobei es die vom Gesuchsgegner unterzeichnete Freiwilligkeitserklärung beilegte (MI- act. 843 ff.). Am 4. März 2022 rief das MIKA unter Mitwirkung eines Dolmetschers abermals in Abwesenheit des Gesuchsgegners die vom Gesuchsgegner häufig gewählte Telefonnummer an, deren Inhaberin der algerische Vertrauensanwalt hatte ausfindig machen können. Nach einmaligem Klingeln sei das Besetztzeichen ertönt, es habe niemand erreicht werden können (MI-act. 848). Am 8. März 2022 gewährte das MIKA den Gesuchsgegnern im Beisein die Rechtsvertreterins das rechtliche Gehör (MI-act. 852 ff.) und verfügte gleichentags die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate bis zum 18. Mai 2022 (MI-act. 856 ff.). Mit Urteil der Einzelrichterins des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2022 (WPR.2022.18; MI-act. 863 ff.) wurde die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 18. Mai 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. Am 2. Mai 2022 rief das MIKA unter Mitwirkung eines Dolmetschers erneut in Abwesenheit des Gesuchsgegners die vom Gesuchsgegner häufig gewählte Telefonnummer an, die nach Angaben des Gesuchsgegners seiner Mutter zuzuordnen sei. Der Anruf sei entgegengenommen worden und es sei zu einem Gespräch mit einer Frau gekommen. Nachdem der Dolmetscher den Sachverhalt geschildert und um Hilfe gebeten habe, habe die angerufene Person zunächst zugestimmt. Als der Dolmetscher die Identität der angerufenen Person überprüfen und die Kontaktangaben des MIKA habe durchgeben wollen, habe die Anrufsempfängerin keine - 10 - Angaben mehr machen wollen und es habe anschliessend Schweigen geherrscht. Hierauf habe das MIKA das Gespräch beendet (MI-act. 886). Am 4. Mai 2022 gewährte das MIKA den Gesuchsgegnern das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 887 ff.) und verfügte im Anschluss die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, welche mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2022 bestätigt wurde (WPR.2022.31; MI-act. 904 ff.). Am 28. Juni 2022 versuchte das MIKA erneut im Beisein eines Dolmetschers die vom Gesuchsgegner oft kontaktierte Telefonnummer anzurufen, wobei wiederum kein Gespräch zustande kam (MI-act. 927). Ebenfalls am 28. Juni 2022 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner durch das algerische Generalkonsulat unter seinen am 7. Februar 2022 angegebenen neuen Personalien habe identifiziert werden können und dass zunächst ein Ausreisegespräch in Wabern stattzufinden habe und im Anschluss ein Flug für den Gesuchsgegner gebucht werden könne (MI-act. 918 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 29. Juni 2022 durch das MIKA ab Durchsetzungshaft in Ausschaffungshaft genommen (MI-act. 936 ff.). Mit Urteil vom 30. Juni 2022 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 28. September 2022, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2022.45; MI-act. 950 ff.). Das SEM meldete den Gesuchsgegner am 24. August 2022 für einen unbegleiteten Flug für den 26. September 2022 nach Algerien an (MI- act. 973 ff.). Der Flug wurde entsprechend gebucht (MI-act. 977). Mit Schreiben vom 13. September 2022 stellte das MIKA beim SEM den Antrag, dem Gesuchsgegner ein Ausreisegeld von Fr. 2'000.00 gemäss Art. 59abis der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312) auszuzahlen (MI-act. 983f.). Am 14. September 2022 nahm der Gesuchsgegner an einem konsularischen Gespräch beim algerischen Konsulat teil (MI-act. 970 ff.). Daraufhin teilte das SEM dem MIKA mit Schreiben vom 14. September 2022 mit, dass für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument ausgestellt werde (MI-act. 984 ff.). B. Am 15. September 2022 gewährte das MIKA den Gesuchsgegnern das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zur maximal zulässigen Haftdauer am 18. November 2022 (MI-act. 993 ff.). Im - 11 - Anschluss an die Befragung wurde den Gesuchsgegnern die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 76 AIG und Art. 79 AIG bis zur maximal zulässigen Haftdauer am 18. November 2022, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und die Gesuchsgegner befragt. D. Die Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3 f., act. 41 f.): 1. Die Verfügung vom 15. September 2022 sei aufzuheben. 2. Die Ausschaffungshaft sei nicht zu bewilligen. 3. Der Gesuchsgegner sei in die Freiheit zu entlassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. E. Im Nachgang zur Verhandlung orientierte das MIKA das Verwaltungsgericht darüber, dass der Gesuchsgegner am 26. September 2022 nach Algerien habe ausgeschafft werden können. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann - 12 - (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 28. September 2022 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.45 vom 30. Juni 2022; MI-act. 950). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 21. September 20221 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es die Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid des SEM vom 11. Februar 2020 wurde der Gesuchsgegner aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 267 ff.) und mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 1. Juli 2020 für sieben Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 12 ff.). Beide Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Damit ist die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. - 13 - Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als die Identität des Gesuchsgegners inzwischen feststeht und für ihn ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden kann (MI-act. 984). 3. Die mit Urteil vom 30. Juni 2022 festgestellten Haftgründe bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2022.45, Erw. II/3.2; MI-act. 950 ff.). Daran ändert nichts, dass sich der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung – anders als im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 15. September 2022 (MI-act. 990) – bereit erklärte, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (Protokoll S. 3, act. 41). Angesichts seines bisherigen Verhaltens und seiner wechselhaften Äusserungen bezüglich Rückkehr nach Algerien erscheint seine vorgebrachte Ausreisebereitschaft als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Verlängerung der Ausschaffungshaft abzuwenden und ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Mithin ist festzuhalten, dass der Haftgrund der Untertauchensgefahr weiterhin vorliegt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 41). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit 16 Monaten in ausländerrechtlicher Haft im - 14 - Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Durchsetzungshaft 19. Mai 2021 – 29. Juni 2022 und Ausschaffungshaft seit 29. Juni 2022). Die sechsmonatige Frist endete am 18. November 2021 und die Haft kann längstens bis zum 18. November 2022 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 18. November 2022 an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat sich wiederholt dahingehend geäussert, dass er nicht nach Algerien zurückreisen werde bzw. hat anlässlich des rechtlichen Gehörs am 15. September 2022 ausgesagt, dass er sich nicht sicher sei, ob er freiwillig nach Algerien zurückkehren werde. Er hat seine Ausreisebereitschaft zudem mehrfach von der Ausrichtung einer finanziellen Unterstützung abhängig gemacht (MI-act. 990). Der Gesuchsgegner ist damit weiterhin nicht bereit, vorbehaltlos mit den Behörden zu kooperieren und stellt stattdessen Forderungen bzw. knüpft seine Ausreisebereitschaft an Bedingungen. Vor diesem Hintergrund ist die Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners zu verneinen. Damit ist die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird und der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten der Gesuchsgegner abhängig ist, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Es liegt nun allein in der Hand des Gesuchsgegners, die Haft durch Antreten des für ihn auf Montag, 26. September 2022 gebuchten Fluges nach Algerien zu beenden. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Die Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. - 15 - III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Die mit Urteil vom 20. Mai 2021 bestätigte amtliche Rechtsvertreterin bleibt im Amt und kann ihre Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2021.15 einreichen. IV. 1. Die Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 15. September 2022 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 18. November 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegner ihre detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2021.15 einzureichen. - 16 - Zustellung an: die Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 21. September 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger Ahmeti