Eine Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall lediglich möglich, wenn der Gesuchsgegner seine wahre Identität bekannt gäbe, damit die entsprechenden Ersatzreisedokumente beschafft werden könnten. Nachdem nicht ersichtlich ist, wie der Gesuchsgegner ohne seine Mitwirkung identifiziert und in der Folge ausgeschafft werden könnte, muss das Vorliegen von Vollzugsperspektiven verneint werden. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall daher unzulässig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich.