Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie dargelegt, hat keine Delegation den Gesuchsgegner anerkannt. Für ihn konnten keine Ersatzreisedokumente ausgestellt werden. Folglich ist eine Ausreise des Gesuchsgegners momentan nicht möglich. Eine Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall lediglich möglich, wenn der Gesuchsgegner seine wahre Identität bekannt gäbe, damit die entsprechenden Ersatzreisedokumente beschafft werden könnten.