In der Folge nahm der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung durch eine Delegation der Republik Senegal teil (MIact. 79). Nachdem der Gesuchsgegner zunächst als Verifikationsfall beurteilt worden war, teilte das senegalesische Aussenministerium dem SEM mit, dass der Gesuchsgegner nicht anerkannt worden sei und eine Herkunft aus Mali vermutet werde (MI-act. 238). Anlässlich der zentralen Befragungen durch Delegationen der Republik Gambia und Mali konnte der Gesuchsgegner nicht identifiziert werden (MI-act. 104, 245). Eine erneute Befragung durch eine Delegation der Republik Gambia führte zum Ergebnis, dass der Gesuchsgegner nicht anerkannt wurde (MI-act. 323).