Der Gesuchsgegner ist vorliegend offensichtlich nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (Protokoll S. 8, act. 38; MI-act. 379). Da er über keine gültigen Reisepapiere verfügt, ist ihm dies auch gar nicht möglich. Ebenso wenig kann er zwangsweise ausgeschafft werden. Aus diesem Grund wurde das SEM um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AuG ersucht (MI-act. 45 f., 66 f.). In der Folge nahm der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung durch eine Delegation der Republik Senegal teil (MIact. 79).