Gemäss der Anordnung des SEM hätte der Gesuchsgegner die Schweiz bis zum 25. April 2017 (ablehnender Asylentscheid; MI-act. 18 ff.) bzw. 19. Mai 2017 (Neuansetzung Ausreisefrist; MI-act. 38 f.) verlassen müssen. In der Folge lief die dem Gesuchsgegner angesetzte Frist am 19. Mai 2017 ab, ohne dass dieser aus der Schweiz ausgereist wäre. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann.