Mit Urteil vom 23. Februar 2021 verwies das Bezirksgericht Kulm den Gesuchsgegner sodann gestützt auf Art. 66abis für sechs Jahre des Landes (MI-act. 342 ff.). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit ist die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG erfüllt. -7- 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist.