2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung und insbesondere der hierfür notwendigen Papierbeschaffung zeige, indem er sich standhaft weigere, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Mit der Anordnung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Beschaffung der notwendigen Papiere sowie der anschliessenden Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt.