Haftüberprüfungsfrist mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa) oder der Entlassung aus dem Strafvollzug. 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 10. September 2022, 07.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 12. September 2022, 15.00 Uhr; das Urteil wurde um 16.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.