3. Die Haft wird in Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 10, act. 40). Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 10, act. 40): Die mit Verfügung vom 09.09.2022 des Amtes für Migration und Integration angeordnete Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG sei nicht zu bestätigen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: