B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 9. September 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Durchsetzungshaft gewährt (MI-act. 378 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Durchsetzungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 10. September 2022, 07.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 78 AIG für einen Monat bis zum 9. Oktober 2022, 12.00 Uhr, angeordnet.