Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.60 / rw / zb ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 12. September 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Wetter Rechtspraktikantin Bayindir Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, alias A._____, von Gambia, alias B._____, von Senegal, alias C._____, von Gambia z. Zt. im Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Rathausgasse 9, 5000 Aarau Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 7. Juni 2016 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags in Altstätten um Asyl (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 7 f.). Mit Entscheid vom 28. Februar 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners vom 7. Juni 2016 ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am 25. April 2017 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 18 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 23. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte unter anderem um Erlaubnis, sich bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Gesuchsgegner dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (MI-act. 28 ff.). Mit Entscheid vom 20. April 2017 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein (MI-act. 33 ff.), womit der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 28. Februar 2017 in Rechtskraft erwuchs. Das SEM setze die Ausreisefrist neu auf den 19. Mai 2017 an (MI-act. 38 ff.). Anlässlich des Ausreisegesprächs gab der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 16. Mai 2017 an, nicht wieder in sein Heimatland ausreisen zu wollen und nicht bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirken zu können (MI-act. 43 f.). Daraufhin ersuchte das MIKA gleichentags das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 45 f.). Am 14. Juni 2017 gab der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung von Rayonauflagen zu Protokoll, er habe bisher keine Schritte bezüglich der Papierbeschaffung unternommen (MI- act. 53). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 grenzte das MIKA den Gesuchsgegner gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; heute Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) auf das Gebiet des Kantons Aargau ein und gleichzeitig gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG aus dem Gebiet der Stadt Aarau aus (MI-act. 54 ff.). Die Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 61). -3- Am 14. Juni 2017 ersuchte das MIKA das SEM erneut um Vollzugsunterstützung, nachdem der Gesuchsgegner seine Mitwirkung zur Papierbeschaffung verweigert hatte (MI-act. 66 f.). Am 19. Juni 2022 setzte das SEM das MIKA in Kenntnis, dass der Gesuchsgegner auf die Liste der zentralen Befragung von Gambia und Senegal gesetzt worden sei (MI- act. 68). Am 26. September 2017 nahm der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung mit einer Delegation der Republik Senegal teil (MI-act. 79, 89 f.). Gleichentags teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner als Verifikationsfall beurteilt worden sei (MI-act. 89, 91). Am 13. Dezember 2017 nahm der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung mit einer Delegation der Republik Gambia teil (MI-act. 98 f.). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Befragung durch die gambische Delegation nicht anerkannt worden sei (MI-act 104 f.). Am 18. Dezember 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die gambische Delegation eine Herkunft aus Senegal vermute (MI-act. 106). Mit E-Mail vom 7. Juni 2019 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner gemäss Angaben der senegalesischen Delegation vom September 2017 B. heisse und vermutlich aus Senegal stamme (MI- act. 199). Am 25. September 2019 nahm der Gesuchsgegner erneut an der zentralen Befragung mit einer Delegation der Republik Senegal teil und wurde als Verifikationsfall beurteilt (MI-act. 222 f., 226 f.). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 informierte das SEM das MIKA darüber, dass der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung durch eine Delegation der Republik Senegal mit senegalesischem Akzent gesprochen und behauptet habe, er sei aus Gambia. Zudem habe der Gesuchsgegner die Telefonnummer seiner Schwester, welche in Senegal lebe, mitgeteilt (MI- act. 228). Mit E-Mail vom 21. Februar 2020 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner gemäss der offiziellen Mitteilung des senegalesischen Aussenministeriums von den senegalesischen Behörden nicht anerkannt worden sei und eine Herkunft aus Mali vermutet werde (MI-act. 238). Schliesslich nahm der Gesuchsgegner am 10. März 2020 an der zentralen Befragung durch eine Delegation von Mali teil (MI-act. 239 f.). Mit Schreiben vom 18. März 2020 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner – nachdem er sich geweigert hatte, mit der malischen Delegation zu kooperieren – von den malischen Behörden nicht anerkannt worden sei (MI-act. 245 f.). Am 6. April 2020 informierte das SEM das MIKA darüber, dass für die zweite Hälfte 2020 die nächste zentrale Befragung durch die Delegation der Republik Gambia geplant sei (MI-act. 246). -4- Gemäss Vollzugs- und Erledigungsbericht des MIKA vom 4. September 2020 galt der Gesuchsgegner ab dem 22. Juli 2020 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 294) und wurde am 12. Januar 2021 im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz rücküberstellt (MI- act. 297 f.). Am 18. Januar 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner auf die Liste für die nächste zentrale Befragung Gambia gesetzt worden sei (MI-act. 312). Mit E-Mail vom 19. März 2021 informierte das SEM das MIKA, dass der Gesuchsgegner von der Delegation der Republik Gambia nicht anerkannt worden sei (MI-act. 323). Mit Urteil vom 23. Februar 2021 verurteilte das Bezirksgericht Kulm den Gesuchsgegner wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und der mehrfachen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für sechs Jahre des Landes (MI-act. 342 ff.). Am 9. Juni 2021 beauftragte das MIKA das Bezirksgefängnis Zofingen mit der Durchsuchung der Effekten des Gesuchsgegners auf Reise- oder Identitätspapiere (MI-act. 329 f.), worauf das Bezirksgefängnis Zofingen dem MIKA mit E-Mail vom 9. Juni 2021 mitteilte, dass keine Ausweise beim Gesuchsgegner gefunden worden seien (MI-act. 332). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 12. Oktober 2021 äusserte der Gesuchsgegner, nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen und weigerte sich bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 353 ff.). Mit Schreiben vom 6. September 2022, welches dem Gesuchsgegner gleichentags ausgehändigt wurde, forderte das MIKA den Gesuchsgegner erneut auf, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und dem MIKA unverzüglich gültige Reisedokumente oder andere Identitätspapiere vorzulegen (MI-act. 362 f., 368). Am 6. September 2022 beauftragte das MIKA die Justizvollzugsanstalt Lenzburg mit der Durchsuchung der Effekten des Gesuchsgegners auf Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente, die auf die Identität der Person Hinweise geben könnten (MI-act. 366 f.). In der Folge informierte die Justizvollzugsanstalt Lenzburg das MIKA darüber, dass die Kontrolle der Zelle sowie der persönlichen Effekten bezüglich eines Identitätspapiers negativ verlaufen seien (MI-act. 372 f.). Am 9. September 2022, 10.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt und am 10. September 2022, aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 364, 376 f.). -5- B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 9. September 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Durchsetzungshaft gewährt (MI-act. 378 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Durchsetzungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 10. September 2022, 07.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 78 AIG für einen Monat bis zum 9. Oktober 2022, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird in Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 10, act. 40). Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 10, act. 40): Die mit Verfügung vom 09.09.2022 des Amtes für Migration und Integration angeordnete Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG sei nicht zu bestätigen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 78 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Befindet sich der Betroffene in Freiheit oder im Strafvollzug, beginnt die -6- Haftüberprüfungsfrist mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa) oder der Entlassung aus dem Strafvollzug. 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 10. September 2022, 07.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 12. September 2022, 15.00 Uhr; das Urteil wurde um 16.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung und insbesondere der hierfür notwendigen Papierbeschaffung zeige, indem er sich standhaft weigere, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Mit der Anordnung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Beschaffung der notwendigen Papiere sowie der anschliessenden Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Mit Urteil vom 23. Februar 2021 verwies das Bezirksgericht Kulm den Gesuchsgegner sodann gestützt auf Art. 66abis für sechs Jahre des Landes (MI-act. 342 ff.). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit ist die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG erfüllt. -7- 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Gemäss der Anordnung des SEM hätte der Gesuchsgegner die Schweiz bis zum 25. April 2017 (ablehnender Asylentscheid; MI-act. 18 ff.) bzw. 19. Mai 2017 (Neuansetzung Ausreisefrist; MI-act. 38 f.) verlassen müssen. In der Folge lief die dem Gesuchsgegner angesetzte Frist am 19. Mai 2017 ab, ohne dass dieser aus der Schweiz ausgereist wäre. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Der Gesuchsgegner ist vorliegend offensichtlich nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (Protokoll S. 8, act. 38; MI-act. 379). Da er über keine gültigen Reisepapiere verfügt, ist ihm dies auch gar nicht möglich. Ebenso wenig kann er zwangsweise ausgeschafft werden. Aus diesem Grund wurde das SEM um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AuG ersucht (MI-act. 45 f., 66 f.). In der Folge nahm der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung durch eine Delegation der Republik Senegal teil (MI- act. 79). Nachdem der Gesuchsgegner zunächst als Verifikationsfall beurteilt worden war, teilte das senegalesische Aussenministerium dem SEM mit, dass der Gesuchsgegner nicht anerkannt worden sei und eine Herkunft aus Mali vermutet werde (MI-act. 238). Anlässlich der zentralen Befragungen durch Delegationen der Republik Gambia und Mali konnte der Gesuchsgegner nicht identifiziert werden (MI-act. 104, 245). Eine erneute Befragung durch eine Delegation der Republik Gambia führte zum Ergebnis, dass der Gesuchsgegner nicht anerkannt wurde (MI-act. 323). Aktuell sind für die Identifizierung des Gesuchsgegners durch die Behörden und damit den Vollzug seiner Wegweisung bzw. Landesverweisung neue Identitätsdokumente oder weitere Angaben zu seiner Person erforderlich (vgl. Protokoll S. 9, act. 39). Obwohl er bereits mehrfach auf seine diesbezügliche Pflicht aufmerksam gemacht wurde (MI-act. 52 f., 362), weigert sich der Gesuchsgegner standhaft, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (vgl. MI-act. 378 ff.). Insbesondere gab er auf Befragung mehrfach zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, in seinen Heimatstaat zurückzureisen oder Kontakt mit seiner Schwester aufzunehmen, damit sie ihm bei der Papierbeschaffung helfen könne (Protokoll S. 9, act. 39). Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Wegweisung bzw. die Landesverweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. -8- 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie dargelegt, hat keine Delegation den Gesuchsgegner anerkannt. Für ihn konnten keine Ersatzreisedokumente ausgestellt werden. Folglich ist eine Ausreise des Gesuchsgegners momentan nicht möglich. Eine Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall lediglich möglich, wenn der Gesuchsgegner seine wahre Identität bekannt gäbe, damit die entsprechenden Ersatzreisedokumente beschafft werden könnten. Nachdem nicht ersichtlich ist, wie der Gesuchsgegner ohne seine Mitwirkung identifiziert und in der Folge ausgeschafft werden könnte, muss das Vorliegen von Vollzugsperspektiven verneint werden. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall daher unzulässig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 9, act. 39). 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Haftverlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen -9- Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Das MIKA ordnete die Durchsetzungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 9. Oktober 2022, 12.00 Uhr an. Die sechsmonatige Frist wird damit am 9. März 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 9. März 2024 verlängert werden. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die Haftanordnung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vorbringt, dieser werde keines Falls ausreisen, ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Anordnung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durchsetzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und - 10 - es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend eine amtliche Rechtsvertreterin oder ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – insbesondere betreffend seiner Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021. Eine allfällige Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 9. September 2022 angeordnete Durchsetzungshaft wird bis zum 9. Oktober 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum in Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich zu vollziehen. - 11 - 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 12. September 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Wetter