Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, er habe Herzprobleme und Polypen in der Nase, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesuchsgegner jederzeit einen Arzttermin vereinbaren kann. Es liegen deshalb keine -8- Hinweise vor, dass der Gesuchsgegner nicht hafterstehungsfähig ist. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.