Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er, würde die gegen ihn verfügte Haftanordnung nicht bestätigt, unmittelbar untertauchen würde. Selbst wenn er dabei die Schweiz verlassen würde, ist auszuschliessen, dass er selbst zu einer ordnungsgemässen Ausreise bzw. Rückübergabe an die französischen Behörden Hand bieten würde. Bei alledem liegen konkrete Anzeichen im Sinn von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG vor, dass der Gesuchsgegner sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, womit der genannte Haftgrund erfüllt ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor.