Schliesslich sticht ins Auge, dass der Gesuchsgegner sich nicht etwa nach den Möglichkeiten einer legalen Ausreise erkundigt, sondern anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei lediglich ausgeführt hat, er komme selbst nicht mehr in die Schweiz, wenn er gehen dürfe (MI-act. 13). Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Gesuchsgegners ist damit davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner auch nach Vorliegen eines Wegweisungsentscheids nicht ordnungsgemäss die Schweiz verlassen wird. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er, würde die gegen ihn verfügte Haftanordnung nicht bestätigt, unmittelbar untertauchen würde.