Auch die Angaben über seinen Aufenthaltszweck in der Schweiz – angeblich reiste er ein, um schöne Orte in der Schweiz und die Berge anzuschauen (MI-act. 10) – treffen offensichtlich nicht zu. Schliesslich sticht ins Auge, dass der Gesuchsgegner sich nicht etwa nach den Möglichkeiten einer legalen Ausreise erkundigt, sondern anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei lediglich ausgeführt hat, er komme selbst nicht mehr in die Schweiz, wenn er gehen dürfe (MI-act. 13).