hängiges Asylverfahren, die er bei seiner Anhaltung anstelle eines Ausweises auf sich trug, ihm keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verleiht. Ausserdem sind seine Aussagen betreffend den Verdacht des Diebstahls offensichtlich widersprüchlich (Abreissen von Diebstahlsicherungen, obwohl er angeblich die behändigten Waren hätte bezahlen wollen; Mitführen weiterer Waren, deren Einkaufsquittungen er entsorgt haben will; vgl. MI-act. 8). Auch die Angaben über seinen Aufenthaltszweck in der Schweiz – angeblich reiste er ein, um schöne Orte in der Schweiz und die Berge anzuschauen (MI-act. 10) – treffen offensichtlich nicht zu.