1.4. Gemäss EURODAC-Registerauszug vom 1. September 2022 stellte der Gesuchsgegner vor seiner Einreise in die Schweiz am 1. Dezember 2021 in Frankreich ein Asylgesuch (MI-act. 15). Nachdem der Gesuchsgegner in -6- Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.