Der Gesuchsteller führt zur Begründung seiner Haftanordnung aus, beim Gesuchsgegner lägen konkrete Anzeichen dafür vor, dass er sich der Durchführung einer Wegweisung entziehen wolle. So habe er aufgrund seines Asylverfahrens gewusst, dass nur Frankreich für die Bearbeitung seines Asylgesuches zuständig sei. Trotzdem sei er illegal in die Schweiz eingereist. Mit diesem Verhalten müsse sich der Gesuchsgegner vorhalten lassen, dass er keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise biete (act. 2). Seine Renitenz behördlichen Anordnungen gegenüber habe er auch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Ausdruck gebracht.